Global Aerospace Underwriting Managers Ltd. Hegibachstrasse 47, CH-8032 Zürich Telefon: +41 44 384 50 70 www.global-aero.com

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Leistungsübersicht / AVB – LF Nicht-Halter Haftpflichtversicherung Zusammenfassung der Versicherungsdeckung Diese Zusammenfassung dient als Leistungsübersicht der Haftpflicht-Summenexzedentenversicherung des Aero-Club der Schweiz (AeCS) mit Sitz an der Lidostrasse 5 in 6006 Luzern. Die Zusammenfassung ist und bleibt abhängig von den Bestimmungen, Bedingungen, Einschränkungen, Ausschlüssen, Auflagen und Kündigungsbestimmungen des Versicherungsvertrags zwischen den Versicherern und dem AeCS.

3. 4. 5.

Gewerbsmässige Flüge gemäss Artikel 100 der Verordnung über die Luftfahrt (LFV). Jeglicher Sachschaden am Nicht-Halter Luftfahrzeug gemäss Ziffer 16.3 AVB. Jeglicher Schaden bei der Führung eines Luftfahrzeugs im Sinne von Ziffer 16 Absatz 3 AVB an welchem die mitversicherte Person in irgendeiner Form beteiligt ist.

6. Örtlicher Geltungsbereich 1. Interesse Die Versicherer vergüten Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer bzw. jede mitversicherte Person infolge von Personenschäden und/oder Sachschäden erhoben werden, welche aus einem in der Grundversicherung gedeckten Ereignis entstehen.

Die Versicherungsdeckung gilt in Europa sowie den Mittelmeerrandstaaten (ausgenommen Libyen), vorbehältlich allfällig auferlegten Sanktionen und/oder Embargos.

7. Leistungsbestimmungen 1.

2. Mitversicherte Person Der Begriff „Versicherungsnehmer“ umfasst die Mitglieder des Aero-Clubs (jeweils als „mitversicherte Person“ bezeichnet) einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, Partner, Direktoren oder Teilhaber im Umfang Ihrer Funktion und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

3. Versicherungslaufzeit

2.

Der Rahmenvertrag mit dem AeCS ist ab 01. März 2016 gültig. Von diesem Zeitpunkt an können sich Mitglieder anhand des entsprechenden Anmeldeformulars als Mitversicherte Person und unter Zahlung der entsprechenden Jahresfestprämie eintragen lassen. Der Versicherungsschutz ist jährlich per Hauptverfall von jeder mitversicherten Person unter Einhaltung einer ein-monatigen Kündigungsfrist schriftlich kündbar.

4. Versicherungssumme

3.

Einfach maximierte Pauschalversicherungssumme (Personenund/oder Sachschäden) CHF 20,000,000 je Schadenereignis in Anschluss an eine darunterliegende gesetzlich erforderliche und gültige Luftfahrzeug-Haftpflichtdeckung (Grundversicherung) mit Bezug auf Dritt- und/oder Passagieransprüche. Juristische Kosten und Aufwendungen sind bis zu CHF 250,000 zusätzlich zu der oben erwähnten Versicherungssumme zahlbar. Die erweiterte Haftpflichtdeckung (Kriegshaftpflicht) ist bis zur maximalen Haftpflichtsumme miteingeschlossen. Die Versicherer verzichten zudem auf ihr Recht gemäss Art. 14 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf eine Leistungskürzung, auch wenn das Schadenereignis grob-fahrlässig herbeigeführt wurde. Eine Kürzung im Zusammenhang mit Alkohol-, Drogen-, Medikamenten- oder anderen Betäubungsmittelmissbrauch bleibt jedoch unvermindert bestehen. Dieser Verzicht gilt nicht für die obligatorische Grundversicherung des Luftfahrzeuges.

5. Deckungseinschränkungen Der gewährte Versicherungsschutz umfasst nicht: 1. Den Leistungsausfall einer Versicherungsgesellschaft als Folge von Unvermögen, Verweigerung oder Ablehnung zur Zahlung aus der Grundversicherung für jeglichen erdenklichen Grund, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Zahlungsausfall, Insolvenz oder Geschäftsauflösung. 2. Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität von mehr als 7 Sitzen gemäss Definition eines Nicht-Halter Luftfahrzeuges.

4.

Sämtliche geleistete oder erhaltene Rückerstattungen sowie Zahlungen in Anschluss an eine Schadenregulierung unter dieser Sektion werden angewandt als wenn diese vor der genannten Regulierung geleistet oder erhalten worden sind und alle notwendigen Berichtigungen werden zwischen der mitversicherten Person und den Versicherern vorgenommen, immer vorausgesetzt dass Verluste unter dieser Sektion bis zur Feststellung des endgültigen Schadenausmasses trotzdem zahlbar sind. Die Verbindlichkeit zur Entschädigung wird nicht einsetzen, solange und bis die Versicherungsgesellschaft der Grundversicherung die Leistungspflicht der darunterliegenden Versicherungssummen anerkennt oder solange und bis die mitversicherte Person durch ein rechtskräftiges Urteil zur Zahlung eines Betrags, der die darunterliegende Versicherungssumme übersteigt, verpflichtet wurde und dann nur nachdem die Versicherungsgesellschaft der Grundversicherung die vollständige Versicherungssumme bezahlt hat oder zu deren Zahlung verpflichtet wurde. Die Grundversicherung muss während der Laufzeit dieser Versicherungsdeckung in Kraft bleiben, ausser bis auf Verringerung(en) einer darin vorhandenen Höchstversicherungssumme infolge Zahlung von Schadenforderungen bzw. in Bezug auf Ereignisse während deren Versicherungslaufzeit. Falls die Grundversicherung nicht in Kraft bleibt, dann endet die Deckung dieser Sektion unmittelbar. Diese Versicherung ist in Abhängigkeit von den selben Garantien, Bestimmungen, Ausschlüssen und Bedingungen wie jene, welche in der Grundversicherung enthalten oder eventuell hinzugefügt werden; bis auf die Prämie, die Verpflichtung zur Untersuchung und Verteidigung, eine allfällige Erneuerungsvereinbarung, die Versicherungssummen, ausser allfälligen Selbstoder Eigenbehalten und hier anderslautenden Vereinbarungen. Insofern keine andere Versicherung Deckung für die darunterliegende Schadenforderung bereitstellt (ausser der Grundversicherung oder Versicherungsschutz im Nachgang an diese Sektion), findet die Versicherungssumme dieser Sektion Anwendung in Nachgang einer derart anderen Versicherung.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Police unterliegt und findet Anwendung gemäss den Gesetzen der Schweiz deren Gerichte ausschliessliche Zuständigkeit für alle Auseinandersetzungen haben. Der Gerichtsstand ist Zürich.

Global Aerospace Underwriting Managers Limited Registered Office: 10 St Mary Axe, London EC3A 8EQ, Registered in England No: 2512067 Authorised and regulated by the Financial Conduct Authority

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AeCS – Haftpflicht-Summenexzedentendeckung für Mitglieder Policen-Nummer: Angebot

9. Bedingungen / Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Bedingungen und Bestimmungen des Rahmenvertrags mit dem AeCS. Die wesentlichen Ausschlüsse sind die folgenden, beschränken sich jedoch nicht auf:  Ausschluss Nuklearrisiken (AVN38B)  Lärm, Verschmutzung und ähnliche Gefahren (AVN46B)  Krieg, Entführung und andere Gefahren (AVN48B)  Datenerkennung (AVN2000A) und eingeschränkter Wiedereinschluss (AVN2002A)  Schäden in Zusammenhang mit Asbest (2488AGM00003)

10. Prämienzahlung Die Prämie ist an dem in der Rechnung genannten Stichtag (Hauptverfall) fällig, gilt als Jahresbeitrag sowie Minimalprämie und ist daher nicht rückerstattungspflichtig. Der Einzelbeitrag von CHF 235 zuzüglich Eidgenössischer Stempelsteuer von 5% versteht sich als Pauschalprämie für die Versicherungslaufzeit von 12 Monaten. Unterjährige Anmeldungen werden pro rata temporis jeweils auf Hauptverfall abgerechnet. Die Prämienrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

14. Kommunikation Ihr primärer Kontakt für sämtliche Belange im Zusammenhang mit dieser Versicherungsdeckung ist die AFS all-financial-solutions gmbh in Lupfig. Alle Mitteilungen, Kündigungen und verbindliche Kommunikation haben schriftlich via Email, Telefax oder mittels Postverkehr zu erfolgen. Die AFS wird für jede eingehende Anmeldung eine persönliche Deckungsbestätigung ausstellen, welche sodann Drittparteien vorgelegt werden kann. Eine gültige Versicherungsbestätigung in Kombination mit der einbezahlten Prämie gilt als Beleg und Anspruch auf Versicherungsdeckung unter diesem Rahmenvertrag.

15. Übertragung der Versicherungsdeckung Der erworbene Versicherungsschutz unter diesem Rahmenvertrag darf weder ganz noch teilweise an nicht-versicherte Personen abgetreten oder übertragen werden.

16. Begriffserklärungen 1.

11. Versicherungsträger 2016 Global Aerospace Underwriting Managers Limited, Zweigniederlassung Zürich tritt als Zeichnungs-Agentur im Auftrag der unten aufgeführten Versicherungsgesellschaften und in Hinsicht auf die Ausfertigung der Versicherungspolice auf. Diese Versicherung ist eine Beteiligungspolice, in welcher die ausstellenden Versicherungsunternehmen sich mit folgenden Anteilen beteiligen: Versicherer

Adresse

Great Lakes Reinsurance (UK) SE Zweigniederlassung Zürich

Tödistrasse 48 CH-8002 Zürich

71.610%

Berkshire Hathaway International Insurance Ltd Zweigniederlassung Zürich

Hegibachstrasse 47 CH-8032 Zürich

23.390%

Total

Angaben offen gelegt werden, um die unsachgemässe Verwendung der Versicherung aufzuzeigen oder zu verhindern.

Anteil

2.

3.

100.00%

12. Pflichten der mitversicherten Person Jede mitversicherte Person hat folgende Obliegenheiten:  Unverzügliche Meldung eines (möglichen) Schadenfalles.  Mitteilung von wesentlichen Veränderungen der Geschäftsaktivitäten, Vereinsstatuten usw.  Rechtzeitige Begleichung der Prämienraten gemäss Rechnung. Jegliche Nichtbefolgung oder Verletzung dieser Bestimmungen kann zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses oder zur Leistungskürzung im Schadenfall führen.

13. Datenschutz Für die Ausstellung der Versicherungsbestätigung, greift Global Aerospace und/oder der Makler auf folgende Informationen zurück:  Kundendaten (Name, Adresse, Bankverbindungen etc.);  Antragsdaten (Risikoinformationen, Schadenerfahrung bei Vorversicherern, etc.);  Zahlungsdaten (Prämienzahlungseingänge, unbeglichene Forderungen, Zahlungserinnerungen, ausstehende Bestände, etc.); Diese Angaben werden benötigt, um das Risiko abzuschätzen und zu berechnen, die Police zu verwalten, zeitgerechte Prämienrechnungen auszufertigen und um sicher zu stellen, dass die angemessene Entschädigung bei einem Schadenanspruch entrichtet wird. Die Angaben werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Insbesondere im Schadenfall wird ein Teil der Angaben Dritten, wie zuständigen Behördenstellen, Anwälten und externen Gutachtern zugänglich gemacht. Es ist ebenfalls möglich, dass

4. 5.

6.

7.

Mit „Versicherer“ sind die Risikoträger bzw. Versicherungsgesellschaften gemeint. Als Vertreter gilt Global Aerospace Underwriting Managers Limited, Zweigniederlassung Zürich, welche im Namen des oben genannten Versicherers auftritt. Der Begriff „Versicherungsnehmer“ umfasst die mittels Deklaration für diese Deckung angemeldeten Mitglieder des Aero-Clubs (nachfolgend als „mitversicherte Person“ bezeichnet) einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, Partner, Direktoren oder Teilhaber im Umfang Ihrer Funktion und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. “Nicht-Halter Luftfahrzeug” bedeutet: a) ein von der mitversicherten Person selbstgesteuertes einoder zweimotoriges Luftfahrzeug ohne Druckkabine, ein Helikopter, Ballon sowie ein nicht angetriebenes Segelluftfahrzeug bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 2,700kg und einer Kapazität von nicht mehr als 7 Sitzen, einschliesslich Pilotensitz. b) ein von der mitversicherten Person selbstgesteuertes Luftfahrzeug, welches mit Einwilligung des Eigentümers verwendet wird. Davon ausgenommen sind: (i) Luftfahrzeuge, die der mitversicherten Person ganz oder teilweise oder eines seiner Familienangehörigen in auf- und absteigender Linie im Eigentum gehören oder unter einem Pacht- und/oder Abzahlungsvertrag der genannten Personen aufgeführt sind; (ii) Luftfahrzeuge, an welchen die mitversicherte Person Unterhalts- und Wartungsarbeiten vornimmt; oder (iii) Anordnung an oder Bereitstellung von Flugpersonal zum Betrieb des Luftfahrzeuges vornimmt bzw. ausführt. Mit “Personenschaden” sind Körperverletzungen, Erkrankungen oder sich daraus ergebende Todesfälle gemeint. Mit “Sachschaden” wird der äusserliche Verlust von oder Schaden oder die Zerstörung von greifbaren Sachen gemeint, inkl. der daraus folgende Nutzungsausfall von solchem Sachen. Der Begriff „endgültiges Schadenausmass“ bedeutet der Betrag in Begleichung der Haftung des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Person nach Abzug aller Rückerstattungen und andere gültige und einlösbare Versicherungen, ausgenommen der Grundversicherung und sämtlichen Auslagen und Kosten bis zum genannten Betrag gemäss Übersicht. “Mittelmeerrandstaaten“ bedeutet Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten sowie der Transit Luftraum zwischen diesen Ländern. ****

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