Sonderdruck aus:

Rüdiger Voigt / Ulrich Weiß (Hg.)

Handbuch Staatsdenker

Franz Steiner Verlag 2010

Staatsdenker von Max Adler bis Christian Wolff

Adler, Max (geb. 15.1.1873 Wien, gest. 28.6.1937 Wien) (2) A. war der theoretische Kopf einer Gruppe von österreichischen Sozialdemokraten („Austromarxisten“), welche den um 1900 in eine theoretische wie praktische Krise geratenen Marxismus der II. Internationale an die wissenschaftlichen und politischen Herausforderungen des 20. Jahrhunderts anzupassen suchten. Gemeinsam mit Rudolf Hilferding gab er seit 1904 die einflussreichen Marx-Studien heraus. Ab 1902 arbeitete der promovierte Jurist als Anwalt, gab diese Tätigkeit jedoch 1919 nach seiner Ernennung zum außerordentlichen Professor für Sozialphilosophie an der Universität Wien auf. Daneben begleitete er zahlreiche Funktionen innerhalb der SDAPÖ, in der er sich aber nach seiner Verteidigung der Wiener Julirevolte von 1927 mehr und mehr isolierte. A. vertrat einen revolutionären Politikbegriff, den er sowohl vom apolitischen Determinismus des orthodoxen Evolutionismus eines Karl Kautsky als auch vom Reformismus Eduard Bernsteins abgrenzte. Den Marxismus definierte er als eine Soziologie, deren dialektische Methode über den Methodenstreit zwischen naturwissenschaftlicher Kausalität und normativer Teleologie hinaus führt, insofern das Verhältnis von Sein und Sollen nicht mehr nach einem mechanischen Schema interpretiert wird. A.s Staats- und Gesellschaftslehre betont, von neukantianischer (Kant →) Grundlage ausgehend, gegen Naturalismus und Evolutionismus die Kontinuität des Marxismus zur Dialektik der klassischen deutschen Philosophie. Dabei räumt er den symbolischen Formen des Rechts, der Politik und der Kultur einen autonomen Status ein, ohne dass diese jedoch autark jenseits des gesamtgesellschaftlichen Reproduktionsprozesses existieren könnten. Insoweit ist auch der Materialismus der marxistischen Geschichtsauffassung immer sozial und ideologisch vermittelt und nicht, wie der materialistische

Naturalismus und die Widerspiegelungstheorie von Plechanow und Lenin (→) unterstellen, außerhalb der sozialen Wahrnehmung angesiedelt. A. spricht in diesem Zusammenhang vom apriorischen Charakter des Sozialen (Sozialapriori), welches in Form von Bewusstsein und Sprache sowohl dem einzelnen Individuum als auch der gegenständlichen Materie vorausgeht. Folgerichtig weist er sowohl den ökonomistischen als auch den juristischen Reduktionismus in der Staatstheorie zurück, der notwendig zur essentialistischen Fetischisierung des Staates führt und damit die historische Verhältnisstruktur des Sozialen ausblendet. (3) A. konkretisiert sein Staatsverständnis nach dem I. Weltkrieg 1922 gegen die Darstellung des Staates als eine ahistorische Universalie, wie sie vom rechtslogischen Formalismus Hans Kelsens (→) gegen Lenins revolutionäre Staatstheorie von 1917 vertreten wurde. Für A., wie für Lenin, ist der Staat ein historisches Phänomen und meint in erster Linie den bürgerlichen Klassenstaat, der sich aus der älteren bürgerlichen Gesellschaft (societas civilis) entwickelte. Die Enthistorisierung des Staates und seine Identifizierung mit gesellschaftlicher Zwangsordnung schlechthin indizieren nach A. den ideologischen Charakter des Formalismus der rechtslogischen Methode. Gleichwohl konzediert A. Kelsen, dass der Staat weder unmittelbar Zweck noch Mittel der wirtschaftlichen Ausbeutung einer Klasse durch eine andere, sondern vielmehr die öffentlich-rechtliche Form derselben ist. Erst die symbolische Autonomie des Staates als Rechtsform von der Ökonomie macht aus funktionalen Produktionsagenten qua legitimer Autorität Herrschende und Beherrschte. Staat und Gesellschaft stehen sich jedoch nicht als autarke Essenzen gegenüber, sondern der Staat wird als eine widersprüchliche Form definiert, in welcher die Gesellschaft unter bestimmten historischen Bedingungen existiert. Diese innere Widersprüchlichkeit der Staatsform bestimmt A. darin, dass sie sich der Form nach auf das Allgemeininteresse beruft,

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h a n d w ö r t e r b u c h s ta at s d e n k e r

inhaltlich aber nur Partialinteressen vertritt. Politik zielt im Staat daher auf die ideologische Transformation des korrupten Herrschaftswillens in den legitimen Gemeinwillen. Staatliche Herrschaft vermag sich deshalb nicht nur als Zwangs-, sondern auch als legitime Rechtsordnung eine, wenn auch fiktive, so doch wirksame, Geltung zu verschaffen. Der soziale Antagonismus kann durch die Rechtsform des Staates jedoch nie vollständig aufgehoben werden und bleibt letztlich im Widerspruch zwischen ideologischer Staatsgemeinschaft und egoistischer Gesellschaft präsent. Erscheinen aus Kelsens rechtlogischer Perspektive Staats- und Rechtsform als identisch, so unterscheidet die soziologische Methode A.s scharf zwischen denselben. Das positive Recht verfügt im Staat nicht notwendig über Anerkennung und besitzt damit auch keine moralische Qualität, insofern bleibt es Machtmittel der Herrschaftsorganisation. A. deduziert dies aus dem realen Widerspruch zwischen Rechts- und Konventionalnorm im Staat. Gleichwohl kann die ideologische Rechtsform des Staates auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts die Form einer politischen Demokratie annehmen. Während A.s soziologischer Demokratiebegriff die Staatsform übersteigt – eine Ansicht wie sie sich bereits am Ende des 18. Jahrhunderts in der Staatslehre von August Ludwig Schlözer findet −, erlaubt der juristische Demokratiebegriff die Vereinbarkeit mit staatlicher Klassenherrschaft. A. stimmt mit Lenin darin überein, dass die bürgerliche Demokratie ein Unterdrückungsregime bleibt, welches durch die revolutionäre Diktatur des Proletariats überwunden werden muss, um die politische in eine soziale Demokratie zu überführen. Die revolutionäre Diktatur bleibt zwar Staat, da sie die Klassenherrschaft nicht aufhebt, sie ersetzt aber die Herrschaft einer Minderheit über die Mehrheit des Volkes durch die Herrschaft der Mehrheit und trägt damit bei zur Demokratisierung der Gesellschaft. Die Diktatur des Proletariats überwindet zwar die Diktatur der Bourgeoisie, bleibt aber immer noch politische Demokratie. Ebenso wie Carl Schmitt (→) und Rosa Luxemburg (→) hält A. die Diktatur für ein demokratisches Instrument, welche daher begrifflich nicht gegen die Demokratie ausgespielt werden darf. A. verschließt im Prozess der revolutionären Demokratisierung jedoch keineswegs die Augen vor der latenten Gefahr der Oligarchisierung und Bürokratisierung. In Auseinandersetzung mit Robert Michels und Max Weber (→) plädiert er für die radikale Selbstverwaltung durch eine Synthese von revolutionärer Rätedemokratie und englischem Gildensozialismus sowie für eine Kultur- und Bildungsrevolution. Trotzdem warnt A. vor der Illu-

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sion einer idyllischen Herrschaftsfreiheit. Obgleich staatsfrei, muss auch die kommunistische Ordnung der sozialen Demokratie über eine Zwangsordnung verfügen, die jedoch nicht mehr der Herrschaft partikularer Klasseninteressen als vielmehr dem Gesetz der Freiheit Autorität verschafft. Selbst der Anarchismus eines Max Stirners (→) habe diesbezüglich nie Anderes behauptet und sei daher in dieser Hinsicht mit dem Marxismus durchaus kompatibel. Wenn der Rechtszwang in der sozialen Demokratie auch nicht verschwindet, erhält er doch eine legitime sowohl moralische als auch rechtliche Grundlage und genügt damit erst Immanuel Kants Forderung von der Einheit von Moral und Recht bei der Gesetzgebung in der Metaphysik der Sitten. Obrigkeit kann dementsprechend durch Autorität sowie Gewalt durch Charisma ersetzt werden. Dabei denkt A. den Kommunismus der sozialen Demokratie keineswegs jenseits von Konflikten und prozessierender Geschichte, die Auseinandersetzungen verlagern sich hier jedoch von der existentiellen Sphäre der Ökonomie auf die sublime Ebene der Kultur, wo sie ihren Klassencharakter verlieren. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit blutiger Konflikte nach dem Muster von Religions- und Weltanschauungskriegen. (4) A. hat die österreichisch-deutsche Staatsrechtsdebatte der Weimarer Zeit wesentlich mitgeprägt und ist in deren Nachwirkung indirekt präsent. Er hat die marxistische Staatstheorie in der revolutionären Fassung, wie sie 1917 von Lenin formuliert wurde, methodisch auf ein Fundament gehoben, welches von der Soziologie Max Webers, der Phänomenologie Edmund Husserls und der psychoanalytischen Traumdeutung Sigmund Freuds profitierte. Von besonderer Bedeutung für die Gegenwart ist A.s Kritik am rechtslogischen Formalismus und am Neoliberalismus Ludwig von Mises, den er aus den gemeinsamen Seminaren Eugen Böhm-Bawerks kannte. Den Begriff des Neoliberalismus reservierte A. 1922 für die Aufhebung der demokratischen Einheit von Freiheit und Gleichheit zugunsten der wirtschaftlichen Freiheit. Höchst aktuell ist auch seine Ablehnung eines essentialistischen Staatsfetischismus bei gleichzeitiger Begründung einer universalen politischen Ordnung, welche den politischen Konflikt mit historischer Dynamik verbindet. Zahlreiche Problemstellungen A.s, insbesondere aber seine Kritik am Naturalismus des Vulgärmarxismus, werden heute im politischen Poststrukturalismus beziehungsweise „Postmarxismus“ diskutiert. (5) Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit A.s Staatsenken fehlt bis heute. Erste Ansätze einer angemessenen Rezeption gibt es nur auf dem Gebiet

theodor w.

der politischen Soziologie (Mozeticˇ, Möckel). In der postmarxistischen Konstellation der Gegenwart harrt A.s Werk aber der Wiederentdeckung. (6) Hauptwerke: Die Staatsauffassung des Marxismus. Ein Beitrag zur Untersuchung von soziologischer und juristischer Methode, 1922 – Politische oder soziale Demokratie. Ein Beitrag zur sozialistischen Erziehung, 1926 – Das Rätsel der Gesellschaft. Zur erkenntniskritischen Grundlegung der Sozialwissenschaft, 1936. Ausgaben: Ausgewählte Schriften, hg. v. Alfred Pfabigan und Norbert Leser, Wien 1981. Literatur: Ananiadis, Grigoris, 1999: Carl Schmitt and Max Adler. The Irreconcilability of Politics and Democracy, in: Mouffe, Chantal (Hg.), The Challenge of Carl Schmitt, London/New York, S. 118− 137 – Möckel, Christian, 1993: Sozial-Apriori: der Schlüssel zum Rätsel der Gesellschaft. Leben, Werk und Wirkung Max Adlers. Frankfurt a.M./Berlin u.a. – Mozeticˇ, Gerald, 1978: Erkenntnistheorie und Soziologie. Untersuchungen zum Werk des Austromarxisten Max Adler. Phil. Diss. Graz – Pfabigan, Alfred, 1977: Max Adler. Eine politische Biographie, Frankfurt a.M./New York – Saage, Richard, 2003: Politische Ideengeschichte in demokratietheoretischer Absicht. Das Beispiel Hans Kelsens und Max Adlers in der Zwischenkriegszeit, Stuttgart/Leipzig. [Axel Rüdiger]

Adorno, Theodor W. (Wiesengrund) (geb. 11.9.1903 Frankfurt a.M., gest. 6.8.1969 Visp/Schweiz) A. ist einer der Hauptvertreter der kritischen Theorie der Frankfurter Schule, die sowohl durch Hegel (→) und Marx (→) als auch durch Freud und Nietzsche (→) beeinflusst ist. A. hat die spätkapitalistische Industriegesellschaft als Ganze im theoretischen Visier und kann nicht als Staatsdenker im engeren Sinne begriffen werden. Als Wesen des kapitalistischen Gesellschaftssystems begreift A. das Tauschprinzip und konstatiert im Anschluss an Marx die „absolute Vorherrschaft der Ökonomie“ (Minima Moralia, § 36). In den 40er Jahren ist er noch der Überzeugung, dass die herrschende Klasse sowohl vom System dominiert wird als dieses auch selber beherrscht und durch es herrscht. Kurz vor seinem Tod äußert er dagegen: „Die Verselbständigung des Systems gegenüber allen, auch den Verfügenden, hat einen Grenzwert erreicht“ (Soziologische Schriften I, S. 369). Verkürzt lautet A.s geschichtsphilosophische These

adorno

über die Entstehung der Gesellschaft und des Staates: „Organisierte Gesellschaft, aus der später der Staat sich bildete, war not­wendig, um der Menschheit das Überleben gegen die Naturmächte, die äu­ ßeren sowohl wie die des Triebes, zu ermöglichen. Sie war aber auch von Anbe­ginn verquickt mit Privilegien, mit Verfestigung bestimmter Funktio­nen der gesellschaftlichen Organe, mit Herrschaft“ (Adorno 1970−86, Band 20. 1, S. 287). Ausgaben: Gesammelte Schriften in 20 Bänden, hg. v. R. Tiedemann 1970−86, Frankfurt a.M. – Nachgelassene Schriften, hg. v. T. W. A. Archiv 1993ff., Abt. I: Fragment gebliebene Schriften, Abt. IV: Vorlesungen (geplant: Abt. I−VI), Frankfurt a.M. [Manuel Knoll]

Aegidius, Romanus (geb. um 1243 Rom, gest. 22.12.1316 Avignon) (2) A., auch unter dem Namen Egidio Colonna bekannt, gilt als einer der bedeutendsten Theologen und Intellektuellen des ausgehenden 13. Jahrhunderts. Gleichwohl sind einige Forschungsannahmen zu seiner Biographie widersprüchlich. Als gesichert gilt, dass A. im Alter von 14 Jahren dem Orden der Augustinereremiten beitritt. Nach dem Studium der artes liberales in Paris, welches A. 1266 abschließt, ist A. von 1269−72 vermutlich ein Student Thomas von Aquins (→). Die Verwicklung in den Häresieprozess von 1277, in dem einige Sätze aus Thomas’ Lehre von dem Pariser Bischoff Stephen Tempier verurteilt werden, unterbricht A.s akademische Karriere. In dieser Zeit verfasst A. seinen Fürstenspiegel De regimine principum, der dem französischen Kronprinz Phillip gewidmet ist. Ob A. auch als Phillips Lehrer tätig war, ist umstritten. Zumindest ist davon auszugehen, dass A. zu der Zeit der französischen Krone nahe stand, da er später Phillip in seinem Konflikt mit den Templern unterstützt. 1285 nimmt A. seine akademische Tätigkeit wieder auf und übernimmt kurz darauf den theologischen Lehrstuhl seines Ordens an der Pariser Universität. 1295 wird A. Generalprior der Augustiner und Erzbischof von Bourges. Er ist als Berater des 1297 abdankenden Papstes Coelestin V. tätig und verfasst, wohl auch als Legitimation der Wahl Bonifaz’ VIII., die Rechtfertigungsschrift De renuntiatione papae. Als Berater und Parteigänger Bonifaz’ verteidigt er in De ecclesiastica potestate (1302) vehement den päpstlichen Machtanspruch gegenüber der französischen Krone. Für die päpstliche Bulle Unam sanctam, die als Zusammenfas­sung der päpstlichen Theorie gele-

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