Landesrecht

Bundesland Vorarlberg

Inkrafttretensdatum 13.12.2002

Fundstelle LGBl. Nr. 57/1992, 63/1994, 31/1995, 40/1995, 59/2000, 64/2002

Titel Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee

Text § § § § § § § § § § § § § § § §

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Schutzgebiet Allgemeine Schutzvorschriften Errichtung und Betrieb von Anlagen, Geländeveränderungen Wasserbauliche Maßnahmen Landwirtschaftliche Nutzung Wald, Bäume und Sträucher Jagd, Fischerei Verkehr auf Landflächen Verkehr auf Wasserflächen Allgemeine Betretungsverbote Sonstige Beschränkungen des Besucherverkehrs Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen Gebietsbetreuer Bewilligung von Ausnahmen Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten

Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet: § 1*) Errichtung Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist als Naturschutzgebiet "Rheindelta" nach dieser Verordnung geschützt. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 § 2*) Schutzgebiet (1) Die landseitigen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.8.2002, Zl. IVe-131.460,**) ersichtlich gemacht. (2) Im Bodensee führt die Grenze des Naturschutzgebietes von der Staatsgrenze im Westen in einem Abstand von 1 km entlang der Uferlinie bei mittlerem Wasserstand bis zur Schifffahrtsrinne aus der Fußacher Bucht, an deren Westseite entlang bis zum seeseitigen Beginn der Schifffahrtsrinne, weiter entlang der Linie www.ris.bka.gv.at

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zum west- und ostseitigen Molenkopf der Rheinvorstreckung. Vom ostseitigen Molenkopf führt die Grenze im Osten in einem Abstand von 300 m entlang des rechtsseitigen Rheindammes bis zur ostseitigen Einmündung der Dornbirnerach in den Bodensee. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 **) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§3 Allgemeine Schutzvorschriften (1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 13 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen. (2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. (3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter Schonung von Natur und Landschaft durchzuführen. §4 Errichtung und Betrieb von Anlagen, Geländeveränderungen (1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen oder Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern, b) Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Zuge der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, Bodenbestandteile wegzunehmen oder sonst Geländeveränderungen vorzunehmen. (2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen. § 5*) Wasserbauliche Maßnahmen (1) Wasserbauliche Maßnahmen bedürfen einer Ausnahmebewilligung, ausgenommen: a) die Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Regulierung des Rheins erforderlich sind, b) der Betrieb und die Instandhaltung der Entwässerungsanlage des Wasserverbandes Rheindelta mit der Maßgabe, dass die Interessen des Naturschutzes soweit wie möglich zu wahren sind, c) die laufende Instandhaltung der öffentlichen Gewässer, einschließlich der Freihaltung des Mündungsbereiches der Dornbirnerach, d) die Räumung der Gräben, die in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.8.2002, Zl. IVe-131.460,**) ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März, wobei beim Grabensystem im "Wiesle" in Fußach im einen Jahr die Gräben westlich, im anderen die Gräben östlich der Wieslestraße, beim Grabensystem "Untere Schollenlöcher" in Fußach im einen Jahr die nördlichen drei Gräben, im anderen die südlichen zwei Gräben geräumt werden dürfen. (2) Einwirkungen, die mit den wasserbaulichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 **) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, www.ris.bka.gv.at

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in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. § 6*) Landwirtschaftliche Nutzung (1) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der im § 2 Abs. 1 genannten zeichnerischen Darstellung festgelegt ist. (2) Es sind folgende Nutzungsarten zu unterscheiden, für die nachstehende Regelungen gelten: a) Streuewiese: keine Beweidung, keine Düngung, kein Einsatz von Chemikalien, einmalige Mahd in der Zeit vom 1.9. bis 15.3., das Mähgut von der Grundfläche entfernen; aus wichtigen Gründen kann der frühest mögliche Mähtermin, der 1.9., von den Bewirtschaftern, sofern keine entgegenstehenden Verpflichtungen bestehen, nach Zustimmung des Gebietsbetreuers um drei Tage vorverlegt werden; b) Schilfröhricht: Mahd und Entfernung des Mähguts händisch oder mit Spezialmaschinen bei tiefgefrorenem Boden in der Zeit vom 1.11. bis 15.3., im Übrigen wie lit. a; c) Magerwiese: Mahd ab 1.8.; im Übrigen wie lit. a; d) Weide: Beweidung bis Ende Juni zulässig; im Übrigen wie lit. a; e) Rossheuwiese: nur leichte Düngung, einmalige Mahd in der Zeit vom 1.8. bis 15.3., im Übrigen wie lit. a; f) Fettwiese: Beweidung, Düngung und mehrmalige Mahd zulässig; g) Acker, Garten, Baumschule: fachgerechter Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gestattet. (3) Für alle Grundflächen gilt das Verbot, die Pflanzendecke abzubrennen. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Flächen, die nicht gedüngt werden dürfen, einzuhalten. (4) Für die Bewirtschaftung des Polderdammes gelten nachfolgende Regelungen: Die Beweidung, ausgenommen mit Großvieh, sowie mehrmalige Mahd ist zulässig, Chemikalien und Düngemitteln dürfen, ausgenommen zur notwendigen Düngung bei Neuansaat, nicht eingesetzt werden. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 § 7*) Wald, Bäume und Sträucher (1) Die Nutzung und Pflege der Waldflächen im "Rheinholz" in Gaißau hat sich nach dem Waldpflegeplan der Anlage zu richten. Bei den anderen Waldflächen im Naturschutzgebiet bedarf jede Holznutzung der forstfachlichen Begutachtung durch den Amtssachverständigen. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen. (2) Sträucher, einzelstehende Bäume und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt und nicht beschädigt werden; dies gilt nicht für übliche Pflegemaßnahmen, wie den Pflegeschnitt von Kopfweiden, sowie für die Beseitigung nicht standortgemäßer Pflanzen. Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist verboten. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 §8 Jagd, Fischerei (1) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd erlaubt, ausgenommen a) vom Wasser aus, b) auf Wasservögel 1. im Gebiet nördlich des Polderdammes zwischen dem Schöpfwerk Höchst und der Straße zum Rohrspitz, 2. im Gebiet zwischen dem Rhein und der Fußacher Bucht nördlich des alten Flussbettes der Dornbirnerach. (2) Im Naturschutzgebiet ist das Fischen erlaubt, ausgenommen im Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune").

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(3) Die §§ 9 bis 12 gelten, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, auch für die Ausübung der Jagd und Fischerei. (4) Die Gebiete gemäß Abs. 1 lit.b und Abs. 2 sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht. § 9*) Verkehr auf Landflächen (1) Auf den Landflächen des Naturschutzgebiets ist der Fahrzeugverkehr in folgendem Umfang gestattet: a) Der allgemeinen Benützung stehen folgende Straßenstücke offen: die Zufahrt zum Parkplatz beim "Schleienloch" rechtsseitig des Rheins in Hard, die Zufahrt zum Parkplatz vor der "Sandinsel" linksseitig des Rheins in Hard, die Rohrstraße bis zu den Parkplätzen beim "Seerestaurant Glashaus" und beim "See- und Campingrestaurant Salzmann" in Fußach und Höchst, die Zufahrt zum Parkplatz im "Rheinholz" in Gaißau. b) Radfahrer dürfen alle Straßen benützen, soweit diese nicht mit einem Fahrverbot gekennzeichnet sind. c) Über die lit. a und b hinaus dürfen die bestehenden Straßen befahren werden, soweit dies zur widmungsgemäßen Nutzung oder Benützung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagen erforderlich ist. Die Straße zum Rohrspitz in Fußach seewärts des Polderdammes, die Straße zum Höggerer Horn in Höchst seewärts des Polderdammes, die Straße vom Parkplatz im Rheinholz in Richtung Rheinspitz sowie die Straße westlich vom ,Seerestaurant Glashaus‘ dürfen zum Zwecke der land- und jagdwirtschaftlichen Nutzung und zum Zwecke der Freizeitnutzung von Liegenschaften ohne Hütten sowie zur Zufahrt zu Hütten durch die Nutzungsberechtigten mit Kraftfahrzeugen befahren werden, jedoch höchstens mit zwei mehrspurigen Kraftfahrzeugen je Hütte oder Liegenschaft ohne Hütte; bei der Ausübung der Berechtigung zur Zufahrt zu den Hütten sowie zur Zufahrt zum Zwecke der Freizeitnutzung von Liegenschaften ohne Hütten muss hinter der Windschutzscheibe, durch diese gut erkennbar, eine von der Behörde ausgestellte Berechtigungskarte angebracht sein. d) Außerhalb der bestehenden Straßen darf nur mit Nutzfahrzeugen im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gefahren werden. e) der Polderdamm darf vom Gemeindehafen Gaißau kommend bis zum GST. Nr. 749/2, GB Gaißau, unter Einhaltung der in Abs. 1 lit. c getroffenen Regelungen zur Zufahrt zu Hütten durch Nutzungsberechtigte mit Kraftfahrzeugen befahren werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Autoabstellplätzen, die in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, abgestellt werden, auf anderen Flächen nur unter den im Abs. 1 lit. c festgelegten Bedingungen. *) Fassung LGBl. Nr. 40/1995, 64/2002 § 10*) Verkehr auf Wasserflächen (1)Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche des Bodensees ist der Verkehr mit Wasserfahrzeugen mit folgenden Beschränkungen zulässig: a) In der Uferzone ist es verboten, 1. mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb schneller als 10 km/h zu fahren, 2. Wasserschi zu fahren. b) In der Uferzone, ausgenommen zwischen der Mündung der Dornbirnerach und dem km 92,8 des rechten Rheindammes, dürfen sich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 4.00 Uhr keine Wasserfahrzeuge befinden.Dies gilt nicht für den Aufenthalt in den rechtmäßig bestehenden Häfen und Bootsanlegestellen sowie für das Aus- und Zufahren. c) Im Schilfgürtel sowie auf der anschließenden 50 m breiten freien Wasserfläche darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden. Dies gilt nicht für die Zufahrt zu rechtmäßig bestehenden Häfen und Bootsanlegestellen, für die Ausübung der Berufsfischerei sowie für Pflegemaßnahmen. d) Während der Zeit vom 1.10. bis 30.4. darf in der Fußacher Bucht, ausgenommen zur Ausübung der Fischerei, außerhalb der Schifffahrtsrinne nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; während der Zeit vom 1.11. bis 30.4. ist in der Fußacher Bucht auch die Schleppangelfischerei verboten. e) Während der Zeit vom 1.11. bis 15.4. ist das Surfen, das Kitesailing, das Wasserschifahren sowie die Verwendung ähnlicher Geräte zur Freizeitnutzung verboten. www.ris.bka.gv.at

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(2) Die Uferzone umfasst die Wasserfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel sowie die Wasserfläche der Fußacher Bucht. (3) Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche der Dornbirnerach sowie in deren Schilfgürteln darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen. (4) Im Naturschutzgebiet darf die Anzahl von Bootsliegeplätzen nicht erhöht werden. *) Fassung LGBl. Nr. 31/1995, 64/2002 § 11*) Allgemeine Betretungsverbote (1) Nachstehend bezeichnete Flächen dürfen nicht betreten werden: a) landwirtschaftlich genutzte Flächen, ausgenommen durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Liegenschaften, die auf anderem Wege nicht erreicht werden können; b) Schilfröhrichte und die Schilfröhrichten vorgelagerte 10 m breite freie Wasserfläche ausgenommen zur landwirtschaftlichen Nutzung und für Pflegemaßnahmen sowie, beschränkt auf die Zeit vom 1.10. bis 15.3., zur Jagd; c) das Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße entlang dem linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune"); d) die Landfläche nördlich des FKK-Geländes zwischen der Fußacher Bucht und der Baustraße entlang dem linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und dem Fußacher Schutzdamm ("Sandinsel") in der Zeit vom 15.3. bis zum 31.7. e) die beiden Inseln und eine 20 m breite Wasserfläche rund um die Inseln in der Fußacher Bucht am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins nördlich der ,Lagune‘; f) der Bereich der Rheinvorstreckung linksseitig ab der Schranke nach dem FKK-Park- platz in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr, ausgenommen für Zwecke der Rheinregulierung und zur Ausübung des Aalfangs, g) der Bereich der Rheinvorstreckung rechtsseitig ab km 93,6, ausgenommen der Damm außerhalb der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr sowie ausgenommen für Zwecke der Rheinregulierung. (2) Die gemäß Abs. 1 lit. c und d gesperrten Flächen sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen. *) Fassung LGBl. Nr. 59/2000, 64/2002 § 12*) Sonstige Beschränkungen des Besucherverkehrs Im Naturschutzgebiet ist es verboten, a) außerhalb rechtmäßig bestehender Campingplätze Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen oder zu kampieren, b) außerhalb hiefür vorgesehener Behälter Abfälle zurückzulassen, c) den Naturgenuss oder die frei lebenden Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen, d) Veranstaltungen durchzuführen, mit welchen Störungen im Sinne der lit.c verbunden sind, e) zu reiten, f) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist, g) Feuer zu betreiben, ausgenommen auf den bewilligten Feuerstellen am Badestrand am Rohrspitz und am Rheinspitz, im Mündungsbereich des Alten Rheins, im unmittelbaren Nahbereich von Hütten durch die Nutzungsberechtigten sowie auf den von den Gemeinden im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer eingerichteten Feuerstellen. *) Fassung LGBl. Nr. 59/2000, 64/2002 § 13 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen www.ris.bka.gv.at

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(1) Einwirkungen, die mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen oder wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag der Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. (2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt. § 14*) Gebietsbetreuer (1) Für das Naturschutzgebiet ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt, bei der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken. Die Behörde kann diesem bescheidmäßig weitere Aufgaben übertragen. Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt. (2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und c) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist. (3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. (4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 § 15*) Bewilligung von Ausnahmen (1) Von den Verboten gemäß den §§ 3 bis 12 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen. (2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 § 16*) Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl. Nr. 50/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1988 und Nr. 44/ 1991, außer Kraft. *) Fassung LGBl. Nr. 64/2002 Anlage 1*) Waldpflegeplan für das Waldgebiet "Rheinholz" in Gaißau 1. Pappelhybriden und Stieleichen dürfen ab einem Brusthöhendurchmesser von 100 cm geschlägert werden, Kiefern ab 70 cm sowie bei einem Nadelmassenverlust von mehr als 50 %, Eschen ab 50 cm und Birken ab 40 cm. Für Fichten und Lärchen gelten keine besonderen Einschränkungen. Bei allen anderen Baumarten sowie Sträuchern hat jede Nutzung und Pflege zu unterbleiben. www.ris.bka.gv.at

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2. Schadholz, ausgenommen Fichte, Lärche und Kiefer, darf nur mit Zustimmung der Behörde aufgearbeitet oder aus dem Wald entfernt werden. 3. Die Holznutzung darf, ausgenommen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung, nur in der Zeit vom 1. September bis 31. März erfolgen. 4. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen. 5. Die in der in § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Flächen dürfen nicht beweidet werden. *) Fassung LGBl. Nr. 63/1994, 64/2002

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Titel. Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rheindelta" in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und. im Bodensee. Text. § 1. § 2 Schutzgebiet.

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