Heinrich Schwimmbeck Stadtrat der Bamberger Linken Liste (BaLi) Obere Sandstr. 23 96049 Bamberg

Bamberg, den 30.10.2015 Festsetzung der KdU-Grenzen beim Mietspiegel 2014 - eine Bewertung Summary: Bei der Erstellung des Mietspiegels 2014 wurden auch die Angemessenheits-Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft (KdU) neu festgelegt. Diese KdU-Grenzen wurden dabei so definiert, dass für Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger nur wenige angebotene Wohnungen als "angemessen" bewertet werden, dass diese in vielen Fällen zum Umzug in eine günstigere Wohnung aufgefordert werden, dass ihre Wohnungskosten vom Jobcenter bzw. Amt für Soziale Angelegenheiten in vielen Fällen nicht vollständig erstattet wurden, und dass den Betroffenen insgesamt (knapp 2000 Bedarfsgemeinschaften) monatlich knapp 40.000 Euro Eigenanteil für die Wohnkosten verbleiben. Ein genauer Blick auf die Vorgehensweise bei der Festlegung dieser KdU-Grenzen zeigt, dass die Festlegung auf eine nicht sachgerechte Weise erfolgte. Es fehlt insbesondere die Anwendung eines sog. Sicherheitsaufschlags. Für eine Überprüfung der angewandten Vorgehensweise wurden vom beauftragten Institut zwar klare und nachvollziehbare Kriterien formuliert, die Überprüfung selbst versäumt es aber, diesen Kriterien zu folgen. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Zwischenergebnisse berichtet, die eine nicht repräsentative Datengrundlage annehmen lassen. Der vorliegende Artikel macht Vorschläge, wie das Vorgehen um die fehlenden Überprüfungsschritte ergänzt werden kann und wie die endgültige Grenzfestsetzung entsprechend korrigiert werden kann. In grober Abschätzung ermittelt der vorliegende Artikel, dass mit der bis jetzt vorgenommenen Grenzsetzung maximal für 30% der Leistungsempfänger Wohnungen in der "erlaubten" niedrigen Miethöhe verfügbar sind. Es besteht dringender Anlass, die Festsetzung der KdU-Grenzen zu korrigieren. Ausgangspunkt: Hinweise auf nicht sachgerechte Festsetzung der KdU-Grenzen Im Zusammenhang mit der Erstellung des "Mietspiegels 2013" wurden auch die Grenzen für die Kosten der Unterkunft für SGB-II und SGBXII-Leistungsempfänger festgesetzt - veröffentlicht im Bericht des GEWOS-Instituts "Kosten der Unterkunft Stadt Bamberg, April 2104", im folgenden zitiert mit "GEWOS 2014" Vom beauftragten GEWOS-Institut wurden dabei die KdU-Grenzen so festgelegt, dass ein hoher Anteil von Leistungsbeziehern einen Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten aus dem - dafür nicht vorgesehenen - Grundsicherungsanteil bestreiten müssen. Hinweise darauf lieferte eine Wohnungsangebots-Untersuchung der Caritas BambergForchheim, die von Mitte Juli bis Mitte Oktober 2014 durchgeführt wurde. Dabei wurden in diesem Zeitraum im Fränkischen Tag insgesamt 330 Wohnungsangebote (entspricht 1320 Wohnungen auf 1 Jahr hochgerechnet) registriert. Von diesen Wohnungen standen, unter Anwendungen der ermittelten KdU-Grenzen, für SGBII- und SGBXII-Leistungsbezieher 47 Wohnungen zur Verfügung (entspricht jährlich 188 Wohnungen, entspricht 17% der annoncierten Wohnungen). Mit dieser geringen Anzahl von verfügbaren "erlaubten" Wohnungen kann der Bedarf für neue Leistungsfälle nach SGBII und SGBXII nicht annähernd gedeckt werden.

Die alltägliche Beratungserfahrung, dass die von Jobcenter Bamberg Stadt übernommen Wohnungskosten den tatsächlich anfallenden Aufwand in hohem Umfang nicht abdecken, wird in den amtlichen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit bestätigt und der Höhe nach beziffert. So hatten z.B. im September 2015 die 1.913 registrierten Bedarfsgemeinschaften (BGs) als "Eigenanteil" insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 37.801 € zu bestreiten (siehe beiliegendes Dokument "Statistik Bundesagentur Wohnkosten Bamberg Sept. 2016", Tabelle 2, Spalte "insgesamt", tatsächliche Unterkunftskosten abzgl. anerkannte Unterkunftskosten). Das entspricht einer durchschnittlichen zusätzlichen Belastung pro Bedarfsgemeinschaft von monatlich 20 €. Dabei bleibt freilich offen, auf wieviele der 1.913 BGs sich dieser Betrag verteilt. Unter der Annahme, dass die Hälfte der BGs oberhalb der gesetzten KdU-Grenzen liegen, fällt für diese BGs ein durchschnittlicher monatlicher "Eigenanteil" von 40 € an. Offensichtlich handelt es sich nicht um Einzelfälle: Unter der Annahme, dass "nur" 100 Bedarfsgemeinschaften betroffen wären, hätten diese pro BG und Monat durchschnittlich 378,01 € zusätzlich zur erstatteten Miete als "Eigenanteil" zu entrichten (keine realistische Annahme). Die Zahl der betroffenen BGs muss also wesentlich höher liegen, wahrscheinlich erscheint eine Zahl zwischen 500 und 1000 betroffenen BGs. Eine Festsetzung der KdU-Grenzen, die einen so hohem Anteil an "unangemessen hohen Mieten" erbringt, kann nicht sachgerecht sein. Das wird im nachfolgenden Absatz dargelegt. Wann sind KdU-Grenzen sachgerecht? Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind KdU-Grenzen so zu setzen, dass die in Frage kommenden Wohnungen "nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen"; sie dürfen keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen und sie dürfen nicht den untersten Standard abbilden (Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 21 m.w.N.). Diese Richtlinien sind allgemein formuliert und bedürfen im Einzelfall der weiteren Spezifizierung. Bei der Darlegung der Leitlinien ihres Vorgehens in Bamberg interpretiert GEWOS 2014 dies so, dass mit der vorgenommenen Grenzsetzung die "Sicherstellung der zukünftigen Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum" gewährleistet sein muss; es ist also dafür zu sorgen und das Vorgehen ist darauf zu überprüfen, dass/ob für Leistungsbezieher tatsächlich ausreichend Wohnraum unterhalb der ermittelten Grenzen zur Verfügung steht. Diese Herangehensweise wird in weitgehender Übereinstimmung vom Landessozialgericht Thüringen bestätigt und übernommen. Das Gericht formuliert die Kriterien bei deiner angestrengten Überprüfung des Vorgehens des Marktführers "Analyse und Konzepte" so: "... dass sich um kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dieser Umstand bei der Definition der Obergrenze dergestalt zu berücksichtigen ist, dass die Grenze einen gewissen Sicherheitsaufschlag erhalten muss, damit Leistungsempfänger, in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können .... Das [ Leistungsempfängern erlaubte, Erg. d. Verf. ] Segment muss so groß sein, dass ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht und eine Konzentration von Leistungsempfängern [ in bestimmten Stadtteilen, Erg. des Verf. ] verhindert werden kann" (LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14). Fehlender "Sicherheitsaufschlag" bei GEWOS 2104 In dem angewandten Verfahren des GEWOS-Instituts in Bamberg wurden die KdU-Grenzen beim 33%-Perzentil der Mietspiegeldaten festgesetzt. Diese Percentilauswahl ist zwar im ersten Schritt argumentativ und numerisch nachvollziehbar begründet: Als "angemessen" werden Wohnungen mit Mietpreisen definiert, wenn sie im unteren Drittel der qm-Preise liegen. Begründet wird dies damit, dass dieses 33%-Segment von den 33% der Bürger mit geringem Einkommen benötigt wird. Unsachgemäß ist daran, dass Leistungsbezieher damit im Prinzip kategorisch auf

das untere Drittel der Mietpreise beschränkt werden. Der Bezug ausschließlich von Wohnungen im unteren Drittel wäre praktisch nur dann umsetzbar, wenn alle Wohnungen im unteren 1/3Preissegment nur den 33% ärmeren Bürgern vorbehalten wären. Wohnungen im unteren 1/3Segment werden in der Realität aber auch von den 2/3 besser gestellten Bürgern angemietet (diese haben evtl. sogar bessere Aussichten auf diese Wohnungen). Das Vorgehen versäumt also gerade das, was im o.g. Urteil des LSG Thüringen als obligatorisch notwendig bestätigt wurde, nämlich die Anwendung eines "gewissen Sicherheitsaufschlages". Der vom LSG gebilligte Sicherheitsaufschlag im o.g. schlüssigen Konzept war in der Höhe von 20% angesetzt. Die Anwendung in dieser Größenordnung würde für die Bamberger Stichprobe von 2013 die Festlegung der KdU-Grenze nicht beim 33%-Percentil, sondern beim 53%-Percentil verlangen. Das ergäbe sachgerechtere und wesentlich höhere KdU-Grenzen. Die genaue Lage der KdU-Grenzen unter sachgerechter Anwendung eines Sicherheitszuschlags können mühelos, ohne ergänzende oder erneute Datenerhebung, also ohne großen Aufwand leicht aus den hinterlassenen Mietspiegeldaten abgelesen werden. GEWOS 2014: Verfügbarkeit von Wohnungen gefordert, aber nicht vorgenommen Wie im vorletzten Absatz bereits angesprochen, bekennt sich GEWOS 2014 zu dem Anspruch, dass die Gültigkeit der festgesetzten Grenzen daran zu belegen sei, dass unter Anwendung dieser grenzen die "Sicherstellung der zukünftigen Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum" gewährleistet sein muss. Die abschließende Feststellung zur Validitätsberechnung geht bei GEWOS 2014 denn auch dahin, dass "in allen Klassen ein ausreichender Anteil der Neuvertragsmieten anmietbar" sei, dass also mit dem Vorgehen und den Ergebnissen der Grenzermittlung alles in Ordnung sei. Zur Begründung dieser Feststellung werden Anteils-Zahlen wiedergegeben, die Neuvertragsmieten mit den ermittelten Grenzen in Beziehung setzen. Solche AnteilsKennwerte liefern aber keine Aussage über das Ausreichen der neuvermieteten Wohnungen. Wenn z.B. 58% der Wohnungen innerhalb der KdU-Grenzen liegen, mögen diese ausreichend sein, wenn viele Wohnungen (z.B. 500) neu vermietet werden und 200 benötigt werden. Alleine mit der Feststellung von "58%" ist keinerlei Grundlage für das Ausreichen von Wohnungen gegeben. Die Feststellung einer "ausreichenden" Anzahl von erlaubten Wohnungen bedürfte 1) einer Angabe über die Anzahl von Wohnungen, die zur Sicherstellung der Versorgung von Leistungsempfängern mit Wohnraum anmietbar sein muss. Die Ableitung oder Berechnung dieser Kenngröße "benötigte Wohnungen" müsste dargelegt und erläutert werden. Zur Feststellung "ausreichend" muss 2) die Zahl der benötigten Wohnungen unterhalb der ermittelten KdU-Grenze ermittelt werden. Beide Zahlen müssen dann zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. GEWOS 2014: Fragliche Ergebnisse bei Validierung an Neuvertragsmieten Im Rahmen der Validierung der ermittelten KdU-Grenzen wurde in GEWOS 2014 u.a. der Anteil von erlaubten Wohnungen unter den neuvermieteten Wohnungen ermittelt. Von den neuvermieteten Wohnungen für Alleinstehende (Wohnungsgröße bis 50 qm) wird z.B. berichtet, dass davon 58% für Leistungsempfänger angemessen seien. Diesem Wert liegen nicht die kompletten Mietspiegeldaten zugrunde; in dieser Gesamtheit wurde ja das 33%-Percentil festgelegt - so dass die unteren 33% der kompletten Mietspiegeldaten als "angemessen" definiert wurden. Generell ist bei einer solchen Gegenüberstellung zu erwarten, dass die Neuvertragsmieten höher liegen als die Mietspiegeldaten, bei denen die Mietpreise der letzten 4 Jahre eingehen. Und dass folglich von den aktuellen Mietabschlüssen ein geringerer Anteil unter einer festgelegten qm-Preis-Grenze liegt. In der oben genannten Thüringer Untersuchung in Gotha wurde beispielsweise im Gesamtpool der Ausgangsdaten ein 45%-Percentil als "angemessen" festgelegt, die Nachbetrachtung von Neuvertragsmieten

(einer Teilmenge des Gesamtpools der Ausgangsdaten) lieferte dass Ergebnis, dass von den Neuvertragsmieten nur 33%, also weniger, unterhalb der festgesetzten Grenze lagen. Das Überprüfungsvorgehen von GEWOS erbringt bei den Bamberger Daten bemerkenswerterweise das gegenteilige Ergebnis: Nach den sog. "Neuvertragsmieten" liegen hier (bei den Wohnungen bis 50 qm) 58% der Wohnungen unterhalb der ermittelten Grenze (346 €), laut Mietspiegeldaten 33% davon. Dies ist erklärungsbedürftig, auch wenn die sog. "Produkttheorie", das zusammengefasste Betrachten von qm-Preis und Wohnfläche, einen leichten Effekt in die festgestellte Richtung zur Folge hat. Dieses Ergebnis könnte ein Hinweis darauf sei dass die eingeflossenen Daten zu Neuvertragsmieten nicht repräsentativ sind. Die Bamberger GEWOS-Daten zu den Neuvertragsmieten sind erklärungsbedürftig. Ein erster Schritt dieser Klärung könnte über die Betrachtung der Neuvertragsdaten erfolgen, die in die Untersuchung eingegangen sind. Benötigt werden dafür Angaben - über die angewandte Definition und Ermittlung der "Neuvertragsmieten" - über die Anzahl der eingegangenen Datensätze (ausreichende Datenbasis?) - über die vorgefundene Verteilung der Neuvertragsmieten in Form von Percentil-Angaben über das gesamte Preisspektrum (bei den einzelnen Wohnungsgrößen). Vorschlag für eine belastbare Validierung an Neuvertragsmieten Für eine belastbare Validierung der ermittelten KdU-Grenzen muss zunächst der Bedarf an Wohnungen für Menschen mit geringem Einkommen ermittelt werden, das kann wie folgt geschehen: Bei einer bundesweiten Wohnraumfluktuation von durchschnittlich etwa 10% sind für das gesamte Wohnungswechselgeschehen in der Stadt Bamberg mit einer Mietwohnungszahl von 24.479 Wohnungen (vgl. GEWOS-Angaben S. 4) etwa 2450 Wohnungen jährlich erforderlich. Haushalte (Wohnungen) mit geringem Einkommen (GEWOS legt dafür einen Anteilswert von 33% zugrunde S. 8f) benötigen dafür somit ca. 812 Wohnungen jährlich. Diese Abschätzung stellt vermutlich eine beachtliche Unterschätzung der tatsächlichen Verhältnisse speziell für die Haushalte mit geringem Einkommen dar. Unter diesen Haushalten ist die Wohnungsfluktuation infolge einer Vorschrift des SGBII systematisch erhöht, indem Neueintrittsfälle von SGBII-Leistungen aufgefordert sind, in günstigere Wohnungen umzuziehen. Das Ausmaß der dadurch veranlassten Fluktuation kann mit allgemeinen Kennzahlen wie folgt grob abgeschätzt werden: bei bundesdurchschnittlich 2% Neufällen jährlich betrifft das bei ca. 40.000 Beschäftigten der Stadt Bamberg ca. 800 Personen, also (bei durchschnittlich 2 Personen pro Haushalt) etwa 400 Wohnungen jährlich. Von diesen 400 Haushalten liegen definitionsgemäß 2/3 im oberen 2/3-Segment der Wohnkosten und sind aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Das Ergebnis beläuft sich auf eine zusätzliche Fluktuation von 260 Wohnungen durch SGBII- und SGBXII-bedingte Umzüge. Dazu kommt noch ein SGBII/XII-bedingter Umzugsbedarf aus nicht-realisiertem Umzug von (nicht im laufendem Jahr entstehenden) SGBII/XII-Alt-Fällen. Sodann muss das Angebot an Wohnungen für Menschen mit geringem Einkommen ermittelt werden: Wieviele Wohnungen stehen für den Umzugsbedarf gemäß der oben ermittelten Fluktuation zur Verfügung? Antwort darauf gibt die eingangs referierte Untersuchung von Mietangeboten im FT durch die Caritas Bamberg-Forchheim. Dabei war ermittelt worden, dass von Juli bis Oktober 2014, unter Anwendungen der ermittelten KdU-Grenzen, für SGBII- und SGBXII-Leistungsbezieher 47 Wohnungen zur Verfügung standen (entspricht jährlich 188 Wohnungen, entspricht 17% der annoncierten Wohnungen). Mit dieser Kenngröße ist die Anzahl der verfügbaren Wohnungen allerdings noch nicht erschöpft, zusätzlich dazu sind Wohnungen verfügbar, die nicht in FT-Anzeigen erscheinen: a) Wohnungen von größeren Wohnungsbaugesellschaften, deren Angebote vorwiegend über

Wartelisten o.ä. organisiert sind b) Wohnungen des freien Wohnungsmarkts, die "unter der Hand", per Nachmietersuche, über Mundpropaganda o.ä. zu Nachmietern kommen. Während die Anzahl der zusätzlichen Wohnungen unter a) durch Abfragen bei den großen Wohnungsbaugesellschaften praktikabel gewonnen werden kann, ist das bei den Wohnungen unter b) nicht durchführbar. Die Gesamtzahl der verfügbaren Wohnungen (annoncierte und nicht annoncierte Wohnungen) unterhalb der KdU-Grenze(n) kann gewonnen werden, indem zunächst die Anzahl der solcher Wohnungen in der Stichprobe als "Neuvertragsfälle" festgestellt wird und dann diese Anzahl auf die Grundgesamtheit hochgerechnet wird, welche etwa beim 30-fachen der Stichprobe liegt. Auch diese Daten können mühelos, ohne ergänzende oder erneute Datenerhebung, also ohne großen Aufwand leicht aus den hinterlassenen Mietspiegeldaten abgelesen werden. Eine annäherungsweise Validierung der Bamberger Daten: Prozedere und Ergebnisse Da mir diese Angaben nicht vorliegen, behelfe ich mich in der Abschätzung der angebotenen Wohnungsanzahl, indem ich zugrundelege, dass 54% der Wohnungen annonciert und 46% nicht annonciert sind. Dieser Wert ergibt sich bei der Annahme einer jährlichen Fluktuation von 10% der Wohnungen (bundesdurchschnittliche Größe, die für einzelne Kommunen nur eine sehr grobe Schätzung sein kann), also von 2450 Wohnungen in Bamberg, von denen 1320 durch Annoncen erfasst sind und folglich 1130 Wohnungen nicht durch Annoncen erfasst sind. Ich gehe weiter davon aus, dass die nicht-annoncierten Wohnungen einen höheren Mietpreis aufweisen und folglich ein größerer Anteil dieser Wohnungen unterhalb der festgesetzten KdU-Grenzen liegt. Ich verwende zur groben Schätzung einen bei 50% liegenden Durchschnittswert aus den 5 mitgeteilten Werten in Tab. 6 von GEWOS (deren Validität erheblichen Zweifeln unterliegt). Demnach stehen zusätzlich zu den 118 annoncierten Wohnungen 565 nicht-annoncierte Wohnungen, insgesamt also 684 Wohnungen zur Verfügung. Auf dem Hintergrund der oben erläuterten Zweifel an der Repräsentativität der GEWOS-Daten zu den Neuvertragsmieten resultieren die 565 nicht-annoncierten Wohnungen evtl. aus einer evtl. starken Überschätzung der Wohnungsanzahl. Die Schätzung geht nämlich davon aus, dass der bundesdurchschnittliche Fluktuationsbedarf von 10% der Mietverhältnisse (2450 Wohnungen in Bamberg) auch tatsächlich realisiert wird; es ist denkbar, dass das fehlende Wohnungsangebot in Bamberg einen Wohnungswechsel in dieser 10%-Höhe gar nicht erlaubt, so dass die Zahl von 1130 nicht durch Annoncen erfasste Wohnungswechsel zu hoch geschätzt wäre.

Aus dem aktuellen Mietgeschehen stehen nach dieser Datengrundlage pro Jahr 684 Wohnungen zur Verfügung, während der Bedarf bei 812 Wohnungen liegt (+ zusätzlichem SGBII/XII-bedingtem Bedarf von 260 Wohnungen). Selbst wenn alle Wohnungen unterhalb der gesetzten KdU-Grenze an einkommensschwache Bürger vermietet würden, würde der verfügbare Wohnraum zu deren Wohnraumversorgung nicht ausreichen. Geht man davon aus, dass für jede dieser "günstigen" Wohnungen ein Bewerber geringen Einkommens (33% der Bürger) mit 2 Bewerbern mittleren und höheren Einkommens (67% der Bürger) konkurriert und zu einem Drittel zum Zuge kommt, stehen jährlich 812 Bewerbern geringen Einkommens 41 annoncierte und 189 nicht annoncierte, insgesamt also 230 Wohnungen zur Verfügung. Mit den verfügbaren 230 Wohnungen, die nach der vorgenommenen Festlegung "angemessen" sind, kann somit nur maximal 30% des Wohnungsbedarfs für Menschen mit geringem Einkommen gedeckt werden. Mindestens 70% der Leistungsempfänger, die zur Senkung der Unterkunftskosten zu einem Umzug in günstigere Wohnungen aufgefordert werden, haben keine Chance auf entsprechenden günstigen Wohnraum, müssen aber die übersteigenden Wohnkosten aus dem sonstigen Grundbedarf abzwacken.

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